Jurafuchs

§ 20

GastVO
Ausnahme für einzelne Betriebe
Sperrzeiten
Stand 1971-12-02
(1)
Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe festgelegt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
Im Falle der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit ist die Ausnahmegenehmigung unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

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