Jurafuchs

§ 10

HSG
Hochschulentwicklung
Abschnitt 1 Grundlagen
Stand 2016-02-05
Das Land, vertreten durch das Ministerium, und die Hochschulen treffen jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschule mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Innerhalb der Laufzeit einer Ziel- und Leistungsvereinbarung erstellt die Hochschule einen Struktur- und Entwicklungsplan, in dem sie ihre Aufgaben sowie die mit dem Ministerium abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen konkretisiert. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung wird festgelegt, wann der Struktur- und Entwicklungsplan vorgelegt werden muss. Die Laufzeit des Struktur- und Entwicklungsplans umfasst in der Regel fünf Jahre. Der Inhalt des Struktur- und Entwicklungsplans und die Erkenntnisse aus seiner Umsetzung fließen in die Verhandlung der nächsten Ziel- und Leistungsvereinbarung ein.

Meine Notizen

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