Jurafuchs

§ 100

HSG
Eignungsprüfungen
Abschnitt 11 Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie
Stand 2016-02-05
(zu § 39 Absatz 6)

Die Hochschulen können auf einzelne in der jeweiligen Eignungsprüfungsordnung festgelegten Prüfungselemente verzichten oder sie in anderer Form durchführen, sofern dies für die Durchführbarkeit der Prüfung erforderlich ist und die Prüfung insgesamt geeignet bleibt, die Studieneignung festzustellen. Die Änderungen sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben.

Meine Notizen

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