Jurafuchs

§ 107

HSG
Lehrverpflichtung
Abschnitt 11 Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie
Stand 2016-02-05
(zu § 70 Absatz 1 HSG)
(1)
Sofern Lehrveranstaltungen in anderer als nach Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehener Form durchgeführt werden, wird je Lehrperson die Lehrverpflichtung so angerechnet, als wäre die Lehrveranstaltung so abgehalten worden wie in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen. Kann eine Lehrveranstaltung nicht oder nicht alternativ angeboten bzw. abgehalten werden, wird dies über die Deputatskonten nach § 2 Absatz 3 LVVO ausgeglichen.
(2)
Auf die Berichte nach § 9 Absatz 2 Satz 1 LVVO wird für das Jahr 2020 verzichtet.

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