(1)
Die Beamtinnen und Beamten und die Angestellten an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein, das auch deren Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber ist.
(2)
Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist das Ministerium. Die Präsidentinnen oder Präsidenten sind Dienstvorgesetzte aller sonstigen Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule.