Jurafuchs

§ 111

HSG
Übergangsvorschriften
Abschnitt 11 Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie
Stand 2016-02-05
(1)
Für Präsidentinnen und Präsidenten, die sich am 18. Februar 2022 im Amt der Präsidentin oder des Präsidenten befinden, findet § 23 Absatz 12 sinngemäß Anwendung.
(2)
Abweichend von § 41a Absatz 1 ist der Beitrag für das Sommersemester 2026 im Fall von Einschreibungen mit dem letzten Tag der Einschreibfrist und im Fall der Rückmeldung mit dem letzten Tag der Rückmeldefrist fällig.

Meine Notizen

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