(1)
Für Präsidentinnen und Präsidenten, die sich am 18. Februar 2022 im Amt der Präsidentin oder des Präsidenten befinden, findet § 23 Absatz 12 sinngemäß Anwendung.
(2)
Abweichend von § 41a Absatz 1 ist der Beitrag für das Sommersemester 2026 im Fall von Einschreibungen mit dem letzten Tag der Einschreibfrist und im Fall der Rückmeldung mit dem letzten Tag der Rückmeldefrist fällig.