Jurafuchs

§ 43

HSG
Doktorandinnen und Doktoranden
Abschnitt 4 Zugang und Einschreibung
Stand 2016-02-05
Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, die die Erstbetreuung übernimmt; abweichend davon können sie an der Hochschule eingeschrieben werden, an der die Doktorarbeit überwiegend angefertigt und betreut wird. Näheres über die Dauer sowie das Verfahren regelt die Hochschule in der Einschreibordnung (§ 40 Absatz 5).

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