Jurafuchs

§ 106

HSG
Stipendien
Abschnitt 11 Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie
Stand 2016-02-05
(zu § 54 Absatz 6)

Die Hochschulen sollen auf Antrag die Bewilligungsdauer für ein Stipendium nach der Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) um bis zu sechs Monate verlängern, wenn eine Stipendiatin oder ein Stipendiat sein oder ihr Promotionsvorhaben aufgrund der Corona-Pandemie unterbrechen muss oder es nur eingeschränkt fortsetzen kann.

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