Jurafuchs

§ 29

HSG
Fachbereichskonvent
Abschnitt 2 Aufbau und Organisation der Hochschule
Stand 2016-02-05
(1)
Der Fachbereichskonvent berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Der Fachbereichskonvent besteht aus:
1.
der Dekanin oder dem Dekan,
2.
dreizehn Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:2 und
3.
der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.

Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 2 dem Fachbereichskonvent 25 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 13:4:4:4 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16:5:5:5 angehören.

(3)
Der Fachbereichskonvent kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Das Nähere wird in der Fachbereichssatzung geregelt.

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