Jurafuchs

§ 67

HSG
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Abschnitt 6 Hochschulpersonal
Stand 2016-02-05
(1)
Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Aufgabe, in Abstimmung mit den zuständigen Professorinnen und Professoren, Studierenden Fachwissen, künstlerische oder praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
(2)
Hochschulen stellen Lehrkräfte für besondere Aufgaben, insbesondere wenn sie als Lektoren tätig sein sollen, in der Regel als Angestellte ein. Als Lehrkräfte für besondere Aufgaben können ferner Beamtinnen und Beamte tätig sein, die für diese Aufgaben aus dem Schuldienst an eine Hochschule abgeordnet werden. Eine Vollzeit-Abordnung soll vier Jahre, eine Teilzeit-Abordnung soll acht Jahre nicht überschreiten.

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