Jurafuchs

§ 104

HSG
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Abschnitt 11 Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie
Stand 2016-02-05
(zu § 51 Absatz 2)

Die Ablehnung der Anrechnung von Prüfungsleistungen darf nicht darauf gestützt werden, dass Prüfungsarten, Lehrveranstaltungsarten oder die Anzahl der Semesterwochenstunden infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 abweichend von der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt wurden.

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