Jurafuchs

§ 1

HVTG
Anwendungsbereich
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 2021-07-12
(1)
Dieses Gesetz gilt für die Vergabe und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungen 100 000 Euro und bei Bauleistungen 750 000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), nicht erreicht. Im Falle einer losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach Satz 1 erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 18 bis 20 anzuwenden.
(2)
Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20 000 Euro überschreitet, sind Abs. 1 Satz 2, die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten der §§ 4, 5 und 10 sowie die Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten der §§ 18 und 20 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts im Sinne von § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(3)
Die Schätzung der Auftragswerte bestimmt sich nach § 3 Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4)
Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die nach den §§ 107 bis 109, 116, 117 oder 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendbarkeit des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen ist.
(5)
Öffentliche Auftraggeber sind
1.
das Land Hessen,
2.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts , die der Rechts- und Fachaufsicht des Landes unterliegen und für die § 55 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gilt,
3.
Gemeinden und Gemeindeverbände,
4.
Eigenbetriebe und
5.
kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83).
(6)
Öffentliche Auftraggeber sind ferner Besteller im öffentlichen Personennahverkehr, nämlich
1.
die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573),
2.
die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen und
3.
die Aufgabenträgerorganisationen nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen.
(7)
Die durch Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht des Landes und Bekanntmachungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht geltenden Vergabe- und Vertragsvorschriften bleiben unberührt, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

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