(1)
Für Vergabeverfahren, die vor dem 25. Juni 2026 eingeleitet wurden, ist dieses Gesetz in seiner am 24. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)
Für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Verpflichtungen zur Tariftreue nach § 4 Abs. 1 und 5 bei Bauleistungen sowohl durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung als auch durch Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt werden.