(1)
Leistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens das Entgelt zu zahlen, das in einer nach Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung des Landes für die Erbringung der betreffenden Leistung verbindlich vorgegeben wird.
(2)
Die Verpflichtung zur Tariftreue nach Abs. 1 gilt auch für alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen.
(3)
Die für das Tarifwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung das in einem einschlägigen, mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Branchentarifvertrag festgelegte Entgelt als Mindestentgelt für die zu erbringende Leistung zu bestimmen. Die für das Tarifwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, ob die jeweilige Rechtsverordnung anzupassen ist.
(4)
Beim Vorliegen von Branchentarifverträgen, die sich in ihrem Geltungsbereich überschneiden, ist für die verbindliche Vorgabe des Mindestentgelts durch Rechtsverordnung nach Abs. 3 die Repräsentativität der Tarifverträge für die Beschäftigten in Hessen zu berücksichtigen. Hierbei ist vorrangig abzustellen auf
1.
die Zahl der bei den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten und
2.
die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.
§ 7 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), ist entsprechend anzuwenden.
(5)
Soweit eine Rechtsverordnung nach Abs. 3 keine Anwendung findet, dürfen Leistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens das Entgelt zu gewähren, das nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), einem nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369), erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wird.