(1)
Die nach diesem Gesetz und den in § 12 Abs. 4 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen oder Nachweise müssen nur von demjenigen Bieter vorgelegt werden, dem der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter). Leistungsbezogene Unterlagen müssen von jedem Bieter vorgelegt werden. Für die Vorlage der Erklärungen oder Nachweise bestimmt der öffentliche Auftraggeber eine Frist von bis zu zehn Kalendertagen. Werden die angeforderten Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen und die Erklärungen oder Nachweise sind vom jeweils Nächstplatzierten anzufordern. Bei erfolgter Vorlage der Erklärungen und Nachweise kann diesem der Zuschlag erteilt werden.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für die Angabe der Präqualifikationsnummer Tarif und die Verpflichtungserklärungen zur Tariftreue nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die je nach gewählter Art des Vergabeverfahrens von jedem Bewerber bereits bei Abgabe eines Teilnahmeantrages oder von jedem Bieter bei Abgabe eines Angebotes zu erbringen sind.
(3)
Nachweise, die bereits im Rahmen der Präqualifikation Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der Präqualifikation Eignung nach § 11 Abs. 2 zu erbringen waren, dürfen nicht erneut angefordert werden.
(4)
Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufzuführen, welche verpflichtend vorzulegenden Erklärungen oder Nachweise dem Bestbieterprinzip unterfallen.