(1)
Zur Feststellung der Eignung sind grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend. Die Forderung von Nachweisen ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Eignungsnachweise können nur gefordert werden, soweit dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist und sie in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bezeichnet sind.
(2)
Sind Erklärungen oder Nachweise zur Eignung vorzulegen, ist eine direkt abrufbare Eintragung oder ein Nachweis aus einem amtlichen Verzeichnis oder Zertifizierungssystem im Sinne des § 48 Abs. 8 der Vergabeverordnung
1.
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Vertragsstaates oder
2.
eines Präqualifikationsregisters der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., der DIHK Service GmbH, des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. oder vergleichbarer Stellen
ausreichend. Die Eintragung darf nicht älter als drei Jahre sein.