Jurafuchs

§ 5

HVTG
Nachunternehmen, Verleihunternehmen, Nachunternehmerkette
ZWEITER TEIL Tariftreue, Mindestentgelte
Stand 2021-07-12
(1)
Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmen oder Verleihunternehmen darf derselbe Leistungsgegenstand ab dem beauftragten Unternehmen maximal zweimal weitergegeben werden (Nachunternehmerkette).
(2)
Das beauftragte Unternehmen darf nur solche Nachunternehmen oder Verleihunternehmen einsetzen, die bei der Vergabe von Bauleistungen über eine Präqualifikation Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verfügen oder bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen eine Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abgegeben haben.
(3)
Das beauftragte Unternehmen hat für alle zur Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmen oder Verleihunternehmen spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen oder Verleihunternehmen die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers einzuholen. Hierbei sind folgende Angaben zu machen:
1.
Name und Anschrift des Nachunternehmens oder Verleihunternehmens,
2.
bei Bauleistungen die Präqualifikationsnummer Tarif oder bei Liefer- und Dienstleistungen die Vorlage der Verpflichtungserklärung und
3.
für welche Teile der Leistung und in welchem Umfang der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen ist.

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