(1)
Die beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen. Sie haben vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten.
(2)
In den Vertragsbedingungen mit den beauftragten Unternehmen ist aufzunehmen, dass
1.
die Verpflichtungen nach Abs. 1 einzuhalten sind und
2.
mit allen Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich zu vereinbaren ist, dass diese die Verpflichtungen nach Abs. 1, die Vorgaben für die Beschränkung der Nachunternehmerkette nach § 5 Abs. 1 und die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten nach §§ 4 und 10 einhalten.
(3)
Bestehen Auffälligkeiten in Bezug auf die im Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen, Unterlagen, Bescheinigungen oder Eigenerklärungen, kann der öffentliche Auftraggeber die ausstellende Stelle oder im Fall einer Eigenerklärung den Bieter um Aufklärung ersuchen.
(4)
Der öffentliche Auftraggeber darf ab Beginn der Ausführung des Auftrags angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen. Der öffentliche Auftraggeber kann zur Durchführung seiner Kontrollen sowohl den Ort der Leistungserbringung als auch Einrichtungen, mit Ausnahme von Wohnungen, und Beförderungsmittel der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen betreten, von den angetroffenen Beschäftigten mitgeführter Identitätsnachweise erfragen und diese zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragen.
(5)
Der öffentliche Auftraggeber darf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz nutzen. Sofern dies im Rahmen der Kontrolle nach Abs. 4 erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen richtet sich nach den für den öffentlichen Auftraggeber jeweils geltenden Aufbewahrungsfristen. Die beauftragten Unternehmen sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen nach Abs. 1, 4 und 5 und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten hinzuweisen.
(6)
Der öffentliche Auftraggeber, Unternehmen sowie deren Beschäftigte können sich bei Fragen, die sich aus den Vorgaben des § 4 Abs. 1 und 5 ergeben, an die beim für das Tarifwesen zuständigen Ministerium eingerichtete Stelle wenden.
(7)
Kommt ein Verstoß gegen Tariftreuepflichten nach diesem Gesetz in Betracht, kann die Stelle nach Abs. 6 bei Bedarf den Kontakt zu den zuständigen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) koordinieren. Einen festgestellten Verstoß gegen Tariftreuepflichten hat der öffentliche Auftraggeber an die für die Präqualifikation Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zu melden.