Jurafuchs

§ 12

HVTG
Vergabeverfahren
FÜNFTER TEIL Verfahren
Stand 2021-07-12
(1)
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt grundsätzlich in Öffentlicher Ausschreibung oder Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
(2)
Bei der Vergabe von Bauleistungen sind eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Freihändige Vergabe bei einem geschätzten Auftragswert bis unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig.
(3)
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sind eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bei einem geschätzten Auftragswert bis unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig.
(4)
Für den Ablauf der Verfahren gilt bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 7. Februar B1) und bei der Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2), jeweils in der im Land Hessen geltenden Fassung.
(5)
Für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung.
(6)
Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

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