(1)
Der öffentliche Auftraggeber wird bei seinen Kontrollen nach § 18 Abs. 4 auf Anforderung durch eine bei dem für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium eingerichtete Kontrollgruppe unterstützt.
(2)
Die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten sowie das operative Kontrollverfahren der Kontrollgruppe näher zu bestimmen.