Für die Zuschlagserteilung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Bestbieterprinzip§ 18 Kontrollen durch den öffentlichen Auftraggeber, vertragliche Verpflichtungen →