Jurafuchs

§ 20

HVTG
Sanktionen
SECHSTER TEIL Kontrollen und Sanktionen
Stand 2021-07-12
(1)
Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz hat der öffentliche Auftraggeber vertraglich vorzusehen, dass
1.
für jede schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtungen durch das beauftragte Unternehmen, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer für den Auftrag verwirkt wird; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen bis zu zehn Prozent der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer für den Auftrag nicht überschreiten; und
2.
bei Dauerschuldverhältnissen dem öffentlichen Auftraggeber ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.
(2)
Haben beauftragte Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen schuldhaft gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen, kann der öffentliche Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen.

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