Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen werden die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
§ 2
HVTGAllgemeine Grundsätze
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 2021-07-12