Jurafuchs

§ 21

HVTG
Vergabekompetenzstellen
SECHSTER TEIL Kontrollen und Sanktionen
Stand 2021-07-12
(1)
Vergabekompetenzstellen bei Hessen Mobil, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den Regierungspräsidien beraten öffentliche Auftraggeber nach § 1 Abs. 5 sowie Zuwendungsempfänger in Fragen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1. Sachlich zuständig sind Hessen Mobil für Vergaben im Bereich des Landesstraßenbaus, die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für Vergaben des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen sowie der Technischen Universität Darmstadt und die Regierungspräsidien jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit für Vergaben aller anderen öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 5 und für Vergaben von Zuwendungsempfängern. Bei Auseinanderfallen von Sitz des öffentlichen Auftraggebers oder Zuwendungsempfängers und Ort der Leistungserbringung ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Regierungspräsidien auf den Ort der Leistungserbringung abzustellen.
(2)
Bewerber oder Bieter können vor Erteilung des Zuschlags einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle beanstanden, wenn
1.
sie sich an einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen beteiligen, bei dem der geschätzte Auftragswert mehr als 750 000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, oder
2.
sie sich an einem Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer beteiligen.

Im Falle einer losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Voraussetzung ist, dass der behauptete Verstoß zuvor bei dem öffentlichen Auftraggeber beanstandet wurde und dieser der Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen hat.

(3)
Die Vergabekompetenzstelle informiert den öffentlichen Auftraggeber über die Beanstandung, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und kann von ihm die zur Überprüfung des Verstoßes notwendigen Unterlagen anfordern. Nach Prüfung teilt sie dem Bewerber oder Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich in Textform eine Empfehlung mit. Der öffentliche Auftraggeber soll den Zuschlag aussetzen, soweit die Vergabekompetenzstelle ihn dazu aufgefordert hat. Die Aussetzung des Zuschlags endet mit der Bekanntgabe der Empfehlung der Vergabekompetenzstelle an den öffentlichen Auftraggeber oder spätestens 14 Kalendertage nach Bekanntgabe der Aufforderung der Vergabekompetenzstelle nach Satz 3, auch wenn die Vergabekompetenzstelle bis zum Ablauf der Frist keine Empfehlung abgegeben hat.
(4)
Setzt ein öffentlicher Auftraggeber die Empfehlung nach Abs. 3 Satz 2 nicht um, teilt er dies der Vergabekompetenzstelle und dem Bewerber oder Bieter in Textform mit.

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