Jurafuchs

§ 10

JAPO
Versäumnis von Prüfungsterminen
Teil 1 Staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2023-07-06
(1)
Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber in einem Termin zur Fertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder wird eine Bearbeitung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt diese Aufsichtsarbeit als mit 0 Punkten bewertet. Bei genügender Entschuldigung des Nichterscheinens oder der Nichtablieferung bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen unberührt; die fehlenden Aufsichtsarbeiten sind unter neuer Aufgabenstellung baldmöglich nachzufertigen.
(2)
Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber im Termin zur mündlichen Prüfung nicht oder scheidet sie oder er vorzeitig aus diesem Termin aus, so ist die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden. Bei genügender Entschuldigung ist die Bewerberin oder der Bewerber zu einem neuen Termin zu laden.
(3)
Entschuldigungsgründe sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. § 6 Abs. 4 Satz 5 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit dem versäumten Prüfungstermin oder seit dem Tag der mündlichen Prüfung ein Monat vergangen ist.
(4)
Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes gibt der Bewerberin oder dem Bewerber die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder elektronisch bekannt.

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