(1)
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Einzelne Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
(3)
Die Prüfungsgesamtnote lautet auf