(1)
§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 dieser Verordnung gilt erstmals für die schriftliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Februar 2025, § 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung gilt erstmals für die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Juli 2025. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung gilt erstmals für die schriftliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Februar 2025. Bis dahin findet die Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 geltenden Fassung Anwendung; dies gilt auch für Wiederholungs- und Verbesserungsversuche, die spätestens im Februar 2025 begonnen werden.
(2)
Für die Ausbildung und Prüfung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2023 aufgenommen haben, gelten § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 37 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie die Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 geltenden Fassung. Dies gilt längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2026. Ab dem 1. August 2026 gelten, vorbehaltlich des Satzes 5 und 6, ausschließlich die Vorschriften dieser Verordnung. Auf vor dem 31. Juli 2026 begonnene Wiederholungs- und Verbesserungsversuche findet das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht Anwendung; dies gilt auch, wenn die im ersten Prüfungsversuch abgelegte Prüfung nachträglich für nicht unternommen erklärt wird. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 dieser Verordnung gilt erstmals für die schriftliche Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung im April 2025. § 40 Abs. 3 Satz 5 dieser Verordnung gilt erstmals für die mündliche Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung im November 2025. Bis dahin gilt § 40 Abs. 3 Satz 5 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 geltenden Fassung.