(1)
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übermittelt bis zum Ende des 16. Ausbildungsmonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsamtes eine Liste der zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung anstehenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Der Vorstellungsbericht und die Personalakte werden spätestens im 24. Ausbildungsmonat übersandt. Bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgt die Übermittlung der Liste der zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung anstehenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bis zum Ende des 22. Ausbildungsmonats und die Übersendung des Vorstellungsberichts und der Personalakte spätestens im 30. Ausbildungsmonat.
(2)
Während des Prüfungsverfahrens unterstehen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare weiterhin der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.