(1)
Die Aufsichtsarbeiten werden an acht Tagen im 18. Ausbildungsmonat geschrieben; im Falle der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit werden die Aufsichtsarbeiten im 24. Ausbildungsmonat geschrieben. Es sind zu bearbeiten:
1.
vier Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte, der Arbeitsgerichte und der rechtsberatenden Berufe in Zivilsachen,
2.
zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Strafsachen und
3.
zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der rechtsberatenden Berufe im Bereich des Verwaltungsrechts.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten unter Beachtung des § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 und 4 aus. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium nach ihrer Verwendung zur Kenntnis zu geben.
(3)
Sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten oder ist die Summe der Einzelbewertungen geringer als 30,00 Punkte, so ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die zweite juristische Staatsprüfung ist nicht bestanden. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der durch acht geteilten Summe der Einzelbewertungen, eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.