Jurafuchs

§ 17

JAPO
Dienstaufsicht, Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-07-06
(1)
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar untersteht der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Stelle, die nach § 15 die jeweilige Ausbildung leitet. Die Ausübung der Dienstaufsicht kann auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden.
(2)
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar untersteht der Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsstelle. Den die Ausbildung betreffenden Anordnungen der Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter ist Folge zu leisten.
(3)
Widerspruchsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 JAG in Verbindung mit § 54 Abs. 3 BeamtStG ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

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