Jurafuchs

§ 18

JAPO
Urlaub, Trennungsgeld
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-07-06
(1)
Urlaub wird auf den Ausbildungsabschnitt angerechnet, in dem er genommen wird. Während der Lehrgänge und während der Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer soll Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Über die Gewährung von Urlaub in anderen Fällen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125, BS 2030-1-2) in der jeweils geltenden Fassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2)
Während des gesamten juristischen Vorbereitungsdienstes wird Trennungsgeld nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 JAG für eine Ausbildung außerhalb von Rheinland-Pfalz längstens für die Dauer von drei Monaten gewährt.

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