(1)Prüfungsfächer sind neben den sachlich zugehörigen Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 1 Abs. 2)1.das Zivilprozessrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht,
2.das Urteilsverfahren im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Überblick,
3.das Strafprozessrecht, einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge, jedoch ohne das Vierte, Siebente und Achte Buch der Strafprozessordnung sowie der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs,
4.das Verwaltungsprozessrecht, die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs sowie der Erste Abschnitt der Baunutzungsverordnung, die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren, und im Überblick: das Gewerberecht (einschließlich des Gaststättenrechts) sowie das Straßenrecht,
5.aus dem anwaltlichen Berufsrecht die rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern sowie im Überblick: die Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte und das Gebührenrecht, und
6.die Prüfungsgegenstände des Wahlfachs (Absatz 2).
(2)Prüfungsgegenstände in den Wahlfächern sind:1.im Wahlfach Familien- und Erbrecht:
Familienrecht, Erbrecht, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,
2.im Wahlfach Medienrecht:
Presserecht, Rundfunkrecht, Telemedienrecht, Äußerungsrecht, Urheberrecht,
3.im Wahlfach Arbeitsrecht:
individuelles und kollektives Arbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren,
4.im Wahlfach Sozialrecht:
Recht der Sozialversicherung, der Grundsicherung und der Sozialhilfe, sozialgerichtliches Verfahren,
5.im Wahlfach Strafrecht:
Strafverfahrensrecht, Jugendstrafrecht, Strafverteidigung,
6.im Wahlfach Verwaltungsrecht:
Umweltrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht (Gewerberecht - einschließlich des Gaststättenrechts -, wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand auf kommunaler Ebene, Vergaberecht im Überblick), Beamtenrecht,
7.im Wahlfach Steuerrecht:
Einkommensteuerrecht, Buchführung und Bilanzkunde, Umsatzsteuerrecht, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung und
8.im Wahlfach Wirtschaftsrecht:
Aktienrecht, GmbH-Recht, Konzernrecht, Recht des lauteren Wettbewerbs einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie der Bezüge zum europäischen Wettbewerbsrecht.
(3)Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern nach Absatz 1 zum Gegenstand der zweiten juristischen Staatsprüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann.
(4)Die Prüfungsfächer nach Absatz 1 umfassen jeweils auch Aufgaben- und Problemstellungen aus rechtsberatenden Bereichen.