Jurafuchs

§ 26

JAPO
Ausbildung am Arbeitsplatz Verwaltung und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ausbildung
Stand 2023-07-06
(1)
Die Ausbildung erfolgt in der öffentlichen Verwaltung oder bei einer anderen Stelle durch Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium bestimmt die möglichen Ausbildungsstellen.
(2)
Am Arbeitsplatz der oder des Bediensteten soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit allen Aufgaben befasst werden, die typischerweise von Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen sind und praktisches Verwaltungshandeln einschließlich Verwaltungsmanagement und Abschätzung wirtschaftlicher Auswirkungen erfordern. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll bei Verhandlungen sowie bei Besprechungen innerhalb und außerhalb der Behörde zugezogen werden und Gelegenheit zum Vortrag sowie zur Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern erhalten. Sobald der Stand der Ausbildung es gestattet, sollen die täglichen Eingänge durchgesehen und die anstehenden Entscheidungen entworfen werden.
(3)
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll auch Aufgaben und Tätigkeiten der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse kennen lernen, an ihren Sitzungen und deren Vorbereitungen durch die Verwaltung teilnehmen und geeignete Angelegenheiten selbstständig oder neben der ausbildenden oder dem ausbildenden Bediensteten vertreten.
(4)
Zur Ausbildung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen. In Ausnahmefällen erfolgt die Zuweisung an ein Gericht einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Ausbildung am Arbeitsplatz der Verwaltungsrichterin oder des Verwaltungsrichters gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.

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