Jurafuchs

§ 41

JAPO
Gebührenerhebung
Teil 4 Gebühren
Stand 2023-07-06
(1)
Es werden erhoben:
1.
für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6 JAG), sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG bestanden wurde, eine Gebühr von 400,00 EUR und
2.
für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 7 Abs. 7 JAG) eine Gebühr von 500,00 EUR.
(2)
Wird gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen oder die abschließende Prüfungsentscheidung im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung Widerspruch eingelegt, wird unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 und höchstens 1 000,00 EUR erhoben.
(3)
Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung.

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