Jurafuchs

§ 40

JAPO
Mündliche Prüfung
Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2023-07-06
(1)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer nach § 37 Abs. 1.
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Ihm sollen angehören:
1.
eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt oder eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Bereich der Justiz mit der Befähigung zum Richteramt,
2.
eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Notarin oder ein Notar und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Bereich der Verwaltung mit der Befähigung zum Richteramt.
(3)
Die Aufgabe für den in der mündlichen Prüfung zu haltenden Vortrag aus Akten (§ 7 Abs. 3 Satz 3 JAG) wird den Prüfungsgegenständen des Wahlfachs nach § 37 Abs. 2 entnommen. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt etwa 90 Minuten. Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Vorbereitung und im Prüfungsgespräch benutzt werden dürfen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat einen begründeten Vorschlag für die Sachbehandlung zu machen; soweit sich aus der Aufgabenstellung nichts Anderes ergibt, ist der wesentliche Inhalt des Aktenstücks vorzutragen. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt bei der Vorbereitung und im Prüfungsgespräch entsprechend.
(4)
Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare geladen werden. Die Prüfung dauert so lange, dass auf jede Rechtsreferendarin und jeden Rechtsreferendar einschließlich des Aktenvortrags etwa eine Stunde entfällt.
(5)
Für die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden fünf Einzelbewertungen erteilt, und zwar eine für den Aktenvortrag und je eine für die Prüfungsfächer nach Absatz 1. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der durch fünf geteilten Summe der Einzelbewertungen, eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6)
Das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung errechnet sich aus einem Anteil von 70 v. H. des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und einem Anteil von 30 v. H. des Ergebnisses der mündlichen Prüfung; eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt in jedem Berechnungsschritt unberücksichtigt. Bei der Entscheidung über die Erhöhung des errechneten Gesamtergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 9 Abs. 4 Satz 3) sind die Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars im juristischen Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen.
(7)
In der Niederschrift über den Prüfungshergang (§ 7 Abs. 6) ist auch die Bewertung des Aktenvortrags nach Notenstufe und Punktzahl festzustellen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →