Oberlandesgericht, Familiengericht, Zivilgericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Notarin oder Notar,
Medienunternehmen (Presse, Rundfunk, Telemedien), Medienanstalt, Medieninstitut, Behörde mit Medienbezug,
nationale oder internationale Behörde der Arbeitsverwaltung, Gewerkschaft, Arbeitgeberverband, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht,
nationale oder internationale Behörde der Sozialverwaltung, Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung, Sozialversicherungsträger, Sozialgericht, Landessozialgericht,
Generalstaatsanwaltschaft, Strafgericht oder Staatsanwaltschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, oberste oder obere Bundes- oder Landesbehörde, diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonstige deutsche Behörde im Ausland, Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, kommunaler Spitzenverband, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung, Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht,
Finanzamt, Landesamt für Steuern, Finanzgericht, Steuerberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsunternehmen, Bank, Behörde der Wirtschaftsverwaltung, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, deutsche oder deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer, qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann in allen Wahlfächern gewählt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen, wenn eine sachgerechte Ausbildung in dem jeweiligen Wahlfach gewährleistet ist; bei Ausbildungsstellen im Wahlfach Verwaltungsrecht ist das Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion herzustellen.