Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.
§ 4
MBG Schl.-H.Beamtinnen und Beamte
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Stand 1990-12-11