Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag. Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen abweichende Regelungen nicht getroffen werden.
§ 90
MBG Schl.-H.Unzulässigkeit von Vereinbarungen
Abschnitt XII Schlußvorschriften
Stand 1990-12-11