(1)An den öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für die künstlerisch tätigen Personen gebildet.(2)Das nicht künstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 81 Sondervorschriften für Personalräte und Stufenvertretung§ 83 Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände →