Jurafuchs

§ 68

MBG Schl.-H.
Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen
Abschnitt VI Jugend- und Ausbildungsvertretung
Stand 1990-12-11
(1)
In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Landesoberbehörden Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Landesbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
(2)
Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 44 Abs. 2 sowie §§ 62 bis 66 entsprechend.

Meine Notizen

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