In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wahlberechtigte Beschäftigte angehören, werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
§ 62
MBG Schl.-H.- Errichtung
Abschnitt VI Jugend- und Ausbildungsvertretung
Stand 1990-12-11