Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 71
MBG Schl.-H.Anzahl der Mitglieder des Referendarrats
Abschnitt VII Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarrat)
Stand 1990-12-11