Bis zum 31. Mai 1993 findet § 36 Abs. 3 Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:
"Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
"Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel