(1)
Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
(2)
Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.