(1)
Wahlberechtigt sind
1.
die Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
2.
die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten
(jugendliche Beschäftigte). Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.
(2)
Wählbar sind
1.
die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie
2.
die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.