Jurafuchs

§ 63

MBG Schl.-H.
- Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Abschnitt VI Jugend- und Ausbildungsvertretung
Stand 1990-12-11
(1)
Wahlberechtigt sind
1.
die Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
2.
die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten

(jugendliche Beschäftigte). Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.

(2)
Wählbar sind
1.
die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie
2.
die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.

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