Für die Geschäftsführung gelten die §§ 24 bis 35, für die Rechtsstellung des Referendarrates die §§ 36 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß.
§ 73
MBG Schl.-H.Geschäftsführung und Rechtsstellung
Abschnitt VII Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarrat)
Stand 1990-12-11