Die Zusammenarbeit des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 8, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 31 Abs. 4.
§ 87
MBG Schl.-H.Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
Abschnitt X Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
Stand 1990-12-11