Das Gesetz findet für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Anwendung. § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 92
MBG Schl.-H.Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Abschnitt XII Schlußvorschriften
Stand 1990-12-11