(1)
Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird ein Bezirkspersonalrat für die Lehrkräfte einschließlich der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gebildet. § 13 ist anzuwenden.
(2)
Innerhalb des Bezirkspersonalrates werden die Lehrkräfte an Grundschulen, Förderzentren und Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II mit jeweils mindestens einem Sitz berücksichtigt.
(3)
Beim Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) wird ein Bezirkspersonalrat für die an den berufsbildenden Schulen beschäftigten Lehrkräfte gebildet.