Der Referendarrat hat in der Regel einmal in jedem Kalenderjahr eine Versammlung der Referendarinnen und Referendare (Referendarversammlung) durchzuführen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind im übrigen sinngemäß anzuwenden.
§ 74
MBG Schl.-H.Referendarversammlung
Abschnitt VII Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarrat)
Stand 1990-12-11